Im Zusammenhang mit Bauaufträgen wird ein Einheitspreisvertrag vor allem dann gewählt, wenn von den Vertragsparteien Leistungsänderungen erwartet werden. In einem solchen Fall ist nach dem Verständnis redlicher Parteien grundsätzlich davon auszugehen, dass sich auf der Baustelle ergebende Leistungsänderungen, die im Rahmen des ursprünglichen Leistungsziels liegen, dem Hauptvertrag zuzuordnen sind. Die Zusatzaufträge gehören daher – im Sinn eines einheitlichen Vertrags – zum Hauptauftrag.
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Die Vertragsauslegung führt somit zum Ergebnis, dass der Hauptvertrag durch die Zusatzaufträge konkretisiert wurde und daher ein einheitlicher Vertrag vorliegt. Da aus rechtlicher Sicht kein gesonderter, außerhalb der Geschäftsräume der Klägerin geschlossener Vertrag vorliegt, ist der sachliche Anwendungsbereich des FAGG auch in Bezug auf die Zusatzaufträge nicht eröffnet. Aus diesem Grund steht der Beklagten das beanspruchte Rücktrittsrecht nicht zu.
OGH | 4 Ob 28/18y
(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung)