Unter Übergenüssen ist ein „zu Unrecht erhaltene Bezug“ zu verstehen, also eine rechtsgrundlose Vermögensverschiebung ohne Zutun des Empfängers. Einen solchen Übergenuss kann der Arbeitgeber bereicherungsrechtlich zurückfordern, sofern der Arbeitnehmer das Geld nicht gutgläubig verbraucht hat. Resultieren überhöhte Bezüge aus falschen Angaben oder sonst dolosem Verhalten des Arbeitnehmers, wird regelmäßig neben einem Bereicherungsanspruch des Arbeitgebers auch ein Schadenersatzanspruch zu bejahen sein.
OGH | 9 ObA 89/17d
(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung)