Ein Monopolist oder ein marktbeherrschendes Unternehmen – hier der Verwalter einer beschränkt zugänglichen Taxizone auf einem Flughafengelände – darf einen Gestattungsvertrag nur dann auflösen, wenn dafür ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein Kontrahierungszwang kommt bei all jenen Leistungen in Betracht, auf die potenzielle Abnehmer angewiesen sind.
....OGH:
Die Pflicht zum Vertragsabschluss wird vor allem dort bejaht, wo ein Unternehmer seine Monopolstellung oder seine marktbeherrschende Stellung durch Verweigerung des Vertragsabschlusses sittenwidrig ausnützt und dem Interessenten zumutbare Ausweichmöglichkeiten fehlen. Kontrahierungszwang besteht also überall dort, wo die faktische Übermacht eines Beteiligten bei bloßer formaler Parität diesem die Möglichkeit der Fremdbestimmung über andere gibt. Faktische Übermacht darf nämlich ganz allgemein nicht in unsachlicher Weise ausgenützt werden. Dies ist aber der Fall, wenn der Vertragsabschluss ohne sachlichen Grund verweigert wird. Eine Pflicht zum Vertragsabschluss besteht demnach nur dann nicht, wenn der Unternehmer für die Weigerung sachlich gerechtfertigte Gründe ins Treffen führen kann. In solchen Fällen kann auch ein Monopolist oder ein marktbeherrschendes Unternehmen nicht gezwungen werden, jeden von einem Dritten gewünschten Vertrag abzuschließen. Ein Kontrahierungszwang kommt auch bei der Vertragsauflösung in Betracht. In solchen Fällen muss für die Auflösung des Vertrags ein sachlicher Grund vorliegen.
OGH | 4 Ob 13/18t
(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung)