„Verbergen“ und „Verschleiern“ iSv § 165 Abs 1 StGB .
Eine Frau hatte ihr inländisches Konto für qualifiziert dubiose Zugänge aus dem Ausland zur Verfügung gestellt, das Geld dann behoben und an Unbekannte ausgefolgt.
In seiner Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde stellte der Oberste Gerichtshof die Reichweite der rechtlich gleichwertigen Tathandlungen des Verschleierns der Herkunft und des Verbergens von kriminell erlangten Vermögensbestandteilen klar.
OGH | 11 Os 130/17b
(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung)