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7. Jan. 2021

Fußballverein muss bei Verpflichtung zur Weiterleitung Transfer-Eingänge offen legen

Die vertragliche Verpflichtung zur Rechnungslegung über eingegangene Transferleistungen besteht unabhängig davon, ob derartige Leistungen europarechtswidrig sind.

Der beklagte Fußballverein verpflichtete sich vertraglich, von anderen Fußballklubs eingehende Transferleistungen an die Klägerin auszuzahlen und ihr umfassende Bucheinsicht zur Überprüfung der Einhaltung dieser Vereinbarung zu gewähren.

......
Die Klägerin begehrt die Rechnungslegung über die eingegangenen Transferleistungen und die Zahlung des sich daraus ergebenden Betrags sowie die Einsicht in die Geschäftsunterlagen des Beklagten. Der Beklagte hielt dem entgegen, dass die Transferleistungen auf Bestimmungen des FIFA-Reglements beruhten, die europarechtswidrig seien, weil sie die Arbeitnehmerfreizügigkeit der Fußballspieler verletzten.

Das Berufungsgericht verpflichtete den Beklagten zur Rechnungslegung und Bucheinsicht unabhängig von der Europarechtskonformität des FIFA-Reglements.

Der Oberste Gerichtshof billigte diese Entscheidung, weil der Vertrag auch auf Transferentgelte Bezug nimmt, die sich aus Rechtsverhältnissen ergeben, auf die das Europarecht nicht zur Anwendung kommt, wie Transfers zu Vereinen außerhalb der EU oder innerstaatliche Transfers. Da die Europarechtskonformität des FIFA-Reglements nicht notwendige Grundlage aller möglichen vom Vertrag erfassten Transferleistungen ist, muss sie im Verfahren über die Rechnungslegung und Bucheinsicht nicht geprüft werden.

OGH | 1 Ob 54/18z

(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung)

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