Tritt Grundwasser als Quelle aus dem Boden aus und wird bei der Einfassung etwas nachgegraben, so liegt dennoch die Nutzung von Tagwasser und keine Grundwassernutzung vor, sofern das Wasser auch nach den natürlichen Bodenverhältnissen zutage getreten wäre.
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Die Vorinstanzen, die dem Begehren der Klägerin auf Feststellung und Einverleibung der Dienstbarkeit des Wasserbezugs stattgaben, gingen davon aus, dass nur Tagwasser genutzt werde und daher keine wasserrechtliche Bewilligungspflicht bestehe.
Diese Rechtsansicht wurde vom Obersten Gerichtshof gebilligt. Er ging davon aus, dass es sich bereits dann um die (hier bewilligungsfreie) Nutzung von sogenanntem Tagwasser handelt, wenn das in einem Grundstück zunächst unterirdisch enthaltene Wasser (Grundwasser) als Quelle zutage tritt. Entscheidend für die Unterscheidung ist das Austreten des Wassers aus dem Boden. Dass sogenanntes Schichtwasser stets Grundwasser sei, kann nicht gesagt werden. Tritt dieses Wasser nämlich als Quelle aus dem Boden heraus, so wird es zu Tagwasser. Daran ändert sich auch nichts, wenn (etwa aus wasserhygienischen Gründen) zur Errichtung einer Quellfassung etwas „nachgegraben“ wird, sofern nur jenes Wasser genutzt wird, das auch nach den natürlichen Bodenverhältnissen zutage getreten wäre.
OGH | 1 Ob 69/18f
(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung)