Die private fremdhändige letztwillige Verfügung einer Person, die nicht lesen kann, bedarf zu ihrer Gültigkeit auch der Unterschrift dieser Person.
Die Sehkraft des Erblassers war zum Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung bereits derart eingeschränkt, dass er den maschinengeschriebenen Text der Verfügung nicht lesen konnte....
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