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25. Mrz. 2021

Scheinvater hat Regressansprüche für Unterhalt

Schadenersatz des Mannes gegen die geschiedene Ehefrau auf Rückzahlung von Unterhaltsbeträgen für ein aus ihrem Ehebruch hervorgegangenes Kind.

Die Streitteile waren verheiratet. Während der Ehe brachte die Beklagte ein Kind zur Welt, das der Kläger für sein leibliches hielt. Nach der Scheidung der Ehe zahlte der Kläger für dieses Kind Geldunterhalt. Nachdem die Nichtabstammung des Kindes vom Kläger gerichtlich festgestellt worden war, forderte er von der Beklagten den Ersatz des von ihm geleisteten Geldunterhalts aus dem Titel des Schadenersatzes, gestützt auf die im Ehebruch liegende rechtswidrige Handlung der Beklagten.

Die Beklagte wendete ein, auch ihr sei der Umstand der Vaterschaft eines anderen Mannes nicht bekannt gewesen. Sie sei Lehrerin und habe im fraglichen Zeitraum an mehreren Fortbildungsveranstaltungen teilgenommen, in deren Rahmen es – allenfalls unter Alhoholeinfluss – zum außerehelichen Beischlaf gekommen sei.

Das Erstgericht gab der Schadenersatzklage statt, das Berufungsgericht wies sie ab. Es argumentierte, der Schutzzweck des Ehebruchs für einen daraus resultierenden Vermögensschaden sei einschränkend zu interpretieren. Das Vorliegen eines Ehebruchs reiche allein nicht aus, um darauf einen Schadenersatzanspruch des Scheinvaters gegenüber seiner Ehefrau wegen der Unterhaltszahlungen für das aus ihrem Ehebruch hervorgegangene Kind zu stützen. Ein Ersatzanspruch setze  vielmehr bewusst wahrheitswidrige Angaben der Ehefrau voraus, die dazu geführt hätten, dass es der Ehemann zunächst bei der gesetzlichen Vermutung seiner Vaterschaft habe bewenden lassen und seiner daraus erfließenden Unterhaltspflicht nachgekommen sei.

Der Oberste Gerichtshof stellte das klagestattgebende Urteil des Erstgerichts wieder her. Auch wenn die ideellen Interessen der Ehe im Vordergrund stehen, so sind auch die Vermögensinteressen der Ehegatten, die für die materielle Grundlage der Ehe von Bedeutung sein können, von der ehelichen Treuepflicht mitgeschützt, sodass aus ihrer Verletzung Schadenersatzansprüche abgeleitet werden können, auch wenn kein arglistiges Verhalten vorliegt. Der Schutzzweck dieser Pflicht deckt somit auch Vermögensschäden des Partners ab. Weder die Aufhebung der gerichtlichen Strafbarkeit des Ehebruchs seit 1997, noch der aktuell im Umbruch befindliche Begriff der Ehe haben Änderungen im Zusammenhang mit der ehelichen Treuepflicht bewirkt. Die Klagsforderung besteht daher zu Recht, zumal die Beklagte keine Umstände geltend gemacht hat, weshalb ihr der Ehebruch nicht vorwerfbar sein sollte.

OGH | 4 Ob 82/18i 

(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung)

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