Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung sind – anders als Ansprüche auf Verdienstentgang – nicht als Eigeneinkommen des Kindes auf seinen Unterhalt anzurechnen.
Der volljährige Antragsteller begehrte Unterhalt von seinem Vater. Er ist aufgrund eines ärztlichen Kunstfehlers arbeitsunfähig. Das Krankenhaus haftet ihm aufgrund eines rechtskräftigen Feststellungsurteils für alle Folgen des Kunstfehlers.
Das Erstgericht wies aufgrund dieses Titels gegen das Krankenhaus sämtliche Ansprüche des Antragstellers gegen den Vater ab. Der Antragsteller sei als selbsterhaltungsfähig anzusehen. Das Rekursgericht hob diesen Beschluss auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung (Beweisverfahren zum Einkommen und zu den sonstigen Sorgepflichten des Antragsgegners) auf.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte den Aufhebungsbeschluss. Entscheidend für die Anrechenbarkeit eigener Einkünfte des Kindes ist der Zweck der jeweiligen Leistung. Soweit Zuwendungen Dritter der Deckung der allgemeinen Unterhaltsbedürfnisse dienen, ist der diesbezügliche Unterhalt gedeckt, sodass kein Platz für eine entsprechende Forderung gegen den Unterhaltspflichtigen bleibt. Nur dort, wo mit der Drittleistung ein bestimmter Sonderbedarf gedeckt werden soll, bleiben dieser Bedarf und diese Beihilfe bei der Unterhaltsbemessung außer Betracht. Dies trifft auf Schmerzengeldansprüche des Unterhaltsberechtigten ebenso zu wie auf Verunstaltungsentschädigung; sie sind nicht als eigene Einkünfte unterhaltsmindernd zu berücksichtigen. Anders jedoch allfällige Ansprüche auf Verdienstentgang, die der Deckung der allgemeinen Unterhaltsbedürfnisse dienen.
OGH | 4 Ob 156/18x
(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung)