Das Kontaktrecht eines „Dritten“, der zu dem Kind in einem besonderen persönlichen oder familiären Verhältnis steht oder gestanden ist, muss dem Wohl des Kindes dienlich sein. Hinsichtlich seiner Ausgestaltung können keine allgemeingültigen, von den Umständen des Einzelfalls losgelösten Aussagen getroffen werden. Der Umfang der Kontakte muss davon abhängen, wie weitgehend eine Beziehung ist und inwieweit sie im Interesse des Kindes aufrecht zu erhalten ist.
OGH | 9 Ob 46/17f
(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung)