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23. Nov. 2020

Schadenersatz der Eltern wegen verzögertem Studienbeginn

Die Eltern sind zur Geltendmachung des Unterhaltsmehraufwands aktiv legitimiert. Der Schädiger haftet aber nur entweder für den Verdienstentgang der Tochter wegen verzögerten Eintritts in das Berufsleben oder für den Unterhaltsmehraufwand der Eltern. Eine „doppelte Entschädigung“ kommt nicht in Betracht.

Die Tochter der beiden Kläger wurde im Juni 2012 bei einem von ihrem Unfallgegner verschuldeten Verkehrsunfall schwer verletzt. Sie hatte kurz davor maturiert und beabsichtigt, im Herbst zur Aufnahmeprüfung für das Medizinstudium anzutreten. Aufgrund der erlittenen Verletzungen war das nicht möglich, weshalb sich der Studienbeginn um ein Jahr verzögerte.

Beide Elternteile begehrten die Feststellung der Haftung des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherers für alle sich aus ihrer Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter ergebenden künftigen Schäden. Die Mutter begehrte darüber hinaus den Ersatz ihres Unterhaltsaufwands für das versäumte Jahr.

Das Erstgericht gab den Feststellungsbegehren statt, wies jedoch das Zahlungsbegehren der Mutter ab. Das Berufungsgericht wies auch die Feststellungsbegehren ab.

Die Revision der Kläger blieb hinsichtlich der Feststellungsbegehren erfolgreich. Der Oberste Gerichtshof bejahte die Aktivlegitimation der Eltern und betonte mit Hinweis auf einschlägige Vorjudikatur, dass kein Drittschaden, sondern ein Fall der Schadensüberwälzung vorliegt.

Das Zahlungsbegehren der Mutter erachtete er dennoch als nicht berechtigt, weil der Schaden, der voraussichtlich im späteren Eintritt der Tochter in das Erwerbsleben liegen wird, noch nicht eingetreten ist. Der mögliche künftige Schaden ist aber feststellungsfähig, wobei jedoch bei der Formulierung des Feststellungsbegehrens darauf zu achten ist, dass der Schädiger nicht sowohl für den Verdienstentgang der Tochter wegen des verzögerten Eintritts in das Berufsleben als auch für den Unterhaltsmehraufwand der Eltern in Anspruch genommen werden kann.

Deshalb und weil auch noch der Einwand eines Mitverschuldens der Tochter bisher nicht behandelt wurde, wurden die Urteile der Vorinstanzen im Umfang der Entscheidung über die Feststellungsbegehren aufgehoben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

OGH | 2 Ob 18/18p 

(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung)

 

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