Der Oberste Gerichtshof teilte diese Rechtsansicht nicht.
Wenn der Unterhaltspflichtige bereits bei Entstehen der Unterhaltspflicht ein Studium betreibt, ist der Studienabschluss abzuwarten, solange der Unterhaltspflichtige zielstrebig und erfolgreich studiert. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben: Das Kind wurde im September 2017 geboren, der Vater studiert im 10. Semester. Der Vater studiert erfolgreich und zielstrebig. Damit trifft ihn aber derzeit keine Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem Kind. Die Überlegung des Rekursgerichts, der Vater habe für ein Einkommen zu sorgen, das ihm (offensichtlich unabhängig von einer konkreten Bemessungsgrundlage) unmittelbar die Bezahlung eines Unterhaltsbeitrags von 170 EUR ermöglicht, findet in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs keine Deckung. Damit war aber das über den vom Vater ausdrücklich anerkannten Betrag von monatlich 56 EUR hinausgehende Unterhaltsmehrbegehren abzuweisen.
OGH | 6 Ob 157/18h
(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung)