Der redliche außerbücherliche Eigentumserwerb durch Grenzüberbau umfasst nur die tatsächlich bebaute und zur bestimmungsgemäßen Benützung unentbehrliche Fläche. Das Risiko der baubehördlichen Bewilligung und der bücherlichen Einverleibung fällt, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, demjenigen zur Last, der das fremde Grundstück in...
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