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8. Apr. 2020

Ärztliche Verschwiegenheitspflicht im Nachlassverfahren

Entscheidend ist der feststellbare oder mutmaßliche (hypothetische) Wille des Erblassers, diese Personen von ihrer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht zu entbinden. Dabei ist auf die Maßfigur des verständigen und einsichtigen Menschen abzustellen.

Im Verfahren über das Erbrecht bestritten die gesetzlichen Erben die Testierfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung und beantragten zum Beweis für diese Behauptung die Einvernahme zweier Ärzte, einer Altenfachbetreuerin, eines diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegers sowie zweier Heimhelferinnen. Die Zeugen verwiesen auf ihre Verschwiegenheitspflicht, von der sie der Verstorbene zu Lebzeiten nicht entbunden habe. Daraufhin nahm das Erstgericht Abstand von der Einvernahme der Zeugen. Es stellte das Erbrecht des Testamentserben fest und wies die Erbantrittserklärungen der gesetzlichen Erben ab.

Das Rekursgericht hob den erstinstanzlichen Beschluss auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung und Verfahrensergänzung zurück. Es war der Ansicht, dass sich die Zeugen nicht auf ihre jeweilige Verschwiegenheitspflicht berufen könnten.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Testamentserben nicht Folge. Nach ausführlicher Erörterung der gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten der Ärzte, der Vertreter der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sowie der Sozialberufe gelangte er zu folgendem Ergebnis:

Die Aussage-(verweigerungs-)pflicht des Arztes in einem Verfahren in welchem die Testierfähigkeit des Verstorbenen geklärt werden muss, richtet sich nach dem feststellbaren oder mutmaßlichen Willen des Verstorbenen, den Arzt von seiner Verschwiegenheitspflicht zu entbinden. Hat der Verstorbene zu Lebzeiten seinen diesbezüglichen Willen nicht ausdrücklich oder konkludent erklärt und verfügt der Arzt auch sonst über keine Anhaltspunkte, dass der Verstorbene die Entbindung gegenüber den Verfahrensparteien verweigern wollte, so ist auf die Maßfigur des verständigen und einsichtigen Menschen abzustellen. Ein solcher würde typischerweise in die Entbindung einwilligen, wenn es um die Aufklärung von Zweifeln an seiner Testierfähigkeit geht. Es liegt im grundsätzlichen Interesse des Verstorbenen, mag er testierfähig oder testierunfähig gewesen sein, dass sich jene Personen äußern, die am ehesten Aufschluss über seinen wahren letzten Willen geben können. Diese Grundsätze gelten auch für die Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sowie der Sozialberufe.

OGH | 2 Ob 162/16m

(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung)

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