Die Entgegennahme erheblicher Unterhaltsvorauszahlungen durch den gesetzlichen Vertreter bedarf zu ihrer Wirksamkeit der gerichtlichen Genehmigung.
Wurde in einer gerichtlichen Entscheidung dem Kind Unterhalt für die Zukunft zugesprochen, kann der Unterhaltspflichtige in einem späteren Verfahren nicht mehr einwenden, dass diese Unterhaltsforderungen durch bereits vor der ersten Entscheidung geleistete Vorauszahlungen – zumindest teilweise – getilgt seien.
Der Vater leistete über Ersuchen der allein obsorgeberechtigten Mutter Ende 2005 eine Unterhaltsvorauszahlung von rund 25.000 EUR, mit der die Unterhaltsansprüche des Kindes für den Zeitraum Jänner 2012 bis Dezember 2024 mit je 160 EUR monatlich abgedeckt sein sollten; das Kind behauptet nun, dass die Mutter das Geld für eigene Zwecke und nicht für seinen Unterhalt verwendet habe. Im Jahr 2007 erkannte das Pflegschaftsgericht den Vater schuldig, dem Kind bis auf weiteres einen Unterhaltsbeitrag von 176 EUR monatlich zu zahlen; auf die behauptete Bevorschussung sei nicht Bedacht zu nehmen. Als das Kind später eine Erhöhung des festgesetzten Unterhalts ab 2010 begehrte, berief sich der Vater neuerlich darauf, dass er für die Zeit bis Dezember 2024 Vorauszahlungen von je 160 EUR monatlich geleistet habe.
Der Oberste Gerichtshof hatte sich einerseits mit der verfahrensrechtlichen Frage zu befassen, inwieweit der Beschluss des Erstgerichts aus 2007, mit dem Zahlungspflichten für die Zukunft festgesetzt wurden, der (neuerlichen) Einwendung von Vorauszahlungen entgegensteht. Er führte aus, dass mit dem genannten Beschluss bereits über die zukünftige Zahlungspflicht des Vaters abgesprochen wurde und dieser daher in einem späteren Unterhaltserhöhungsverfahren die im ersten Verfahren im Ergebnis verworfene Einwendung einer Tilgung durch Vorauszahlungen nicht neuerlich erheben kann.
Zur weiteren strittigen (materiellrechtlichen) Frage, ob der gesetzliche Vertreter des Kindes Unterhaltsvorauszahlungen für mehrere Jahre wirksam – also mit schuldbefreiender Wirkung für den Unterhaltspflichtigen – entgegennehmen kann, verwies der Oberste Gerichtshof darauf, dass eine solche Rechtshandlung über den ordentlichen Wirtschaftsbetrieb des Kindes hinausgeht und daher zu ihrer Wirksamkeit der gerichtlichen Genehmigung bedarf. Sollte eine solche Genehmigung nicht erteilt werden, ist der Vater von seiner Unterhaltspflicht nur insoweit befreit, als seine Zahlungen für bestimmte Zeiträume zum Nutzen des Kindes verwendet worden sind, was noch zu prüfen sein wird.
OGH | 1 Ob 44/17b
(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung)