Nach den allgemeinen Bedingungen für die Haushaltsversicherung (Art 3.4. ABH 2012) besteht im Fall eines Wohnungswechsels des Versicherungsnehmers für die neue Wohnung Versicherungsschutz, sofern der Vertrag nicht vor und mit Wirkung auf den Tag vor Beginn des Umzugs gekündigt wird.
Die Klägerin zog von der ursprünglich versicherten Wohnung in eine größere Wohnung, wovon die Klägerin die beklagte Versicherung nicht in Kenntnis setzte. Die Versicherung leistete für den durch einen Wohnungsbrand entstandenen Schaden nur aliquoten Ersatz im Verhältnis der Wohnnutzfläche der ursprünglichen in der Polizze genannten Wohnung zur Wohnnutzfläche der neu bezogenen Wohnung, in der der Brand stattgefunden hatte.
Die Klägerin war mit ihrem Begehren auf Ersatz des gesamten Schadens dem Grunde nach erfolgreich.
Der Oberste Gerichtshof führte aus:
Die maßgebliche Bestimmung der ABH 2012 ist dahin auszulegen, dass Versicherungsschutz nach einem Wohnungswechsel auch für die neue Wohnung dann besteht, wenn der Vertrag nicht mit Wirkung vor Beginn des Umzugs gekündigt wurde.
OGH | 7 Ob 1/17y
(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung)