.....Der Oberste Gerichtshof billigte die Rechtsansicht des Berufungsgerichts mit dem Hinweis auf einschlägige Vorjudikatur als vertretbar und wies die Revision des Klägers mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Entscheidend für diese Beurteilung waren die Umstände des konkreten Einzelfalls: Die Erstbeklagte hatte nicht bei der Zweitbeklagten gewohnt, sie war nur Besucherin. Verdachtsmomente, wie ein geäußertes Interesse am Lenken des Fahrzeugs, Versuche zu solchen Handlungen in der Vergangenheit, offenbare „Autoleidenschaft“ oder ähnliches lagen nicht vor. Auch frühere Aggressionshandlungen gegen das Fahrzeug (Entlüften der Reifen; Abmontieren und Wegwerfen der Kennzeichen) nach Streitigkeiten mit der Zweitbeklagten wurden nicht als Indiz für die Gefahr einer unbefugten Inbetriebnahme durch die Erstbeklagte gewertet.
OGH | 2 Ob 141/17z
(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung)