Ein am Burnout-Syndrom schwer Erkrankter, vertrat die Ansicht, dass er geschäftsunfähig sei und daher für Verbindlichkeiten, die er in diesem Zustand eingegangen sei, nicht haftbar gemacht werden könne. Das Oberlandesgericht in Wien kam zur Auffassung, dass er möglicherweise eine parzielle...
Lesen Sie mehr...