Eine Fußgängerin wurde in einer zwischen Hochhäusern verlaufenden Fußgängerzone von einer Sturmböe erfasst und weggerissen und dabei verletzt. Es handelte sich um ein in dieser Heftigkeit durchschnittlich nur alle fünf Jahre auftretendes Sturmereignis; bisherige Beschwerden und eine „Windkomfortuntersuchung“ der Erschließungsgesellschaft bezogen sich nicht auf den Unfallbereich. Die Vorinstanzen lehnten eine Haftung der Stadt Wien als Wegehalterin für die Verletzungen mangels groben Verschuldens ab, weil das mit der Sogwirkung der Hochhäuser verbundene Gefahrenpotential nicht „augenscheinlich“ war und deshalb keine Sicherungsmaßnahmen (Sperre, Warnschilder) getroffen werden mussten. Diese Beurteilung ist vertretbar (Zurückweisung der Revision).
Amtshaftungsansprüche wegen Zulassung der Hochhausbebauung ohne vorheriger Untersuchung der Auswirkungen auf die Windverhältnisse kommen schon deshalb nicht in Betracht, weil die Wr BauO keine entsprechende Verpflichtung der Behörde vorsieht (OGH, 17.10.2013, 1 Ob 177/13f).