Der Oberste Gerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, ob Detektivkosten zur Überwachung eines möglicherweise untreuen Mitarbeiters von diesem zurückverlangt werden können. Die Entscheidung zeigt, dass der Oberste Gerichtshof hier in etwa die gleichen Richtlinien anwendet, wie bei der Überwachung eines untreuen Ehepartners. D.h. es muss einerseits ein hinreichender konkreter Verdacht vorliegen, dass wider die Interessen der Firma gehandelt wird und es müssen weiter die eingeleiteten Überwachungsmaßnahmen zielgerichtet sein und in einem angemessenen Verhältnis.In dem konkreten Fall war der Oberste Gerichtshof der Meinung, dass die Anweisungen an den Detektiv nicht präzise genug waren und überdies die Zweckmäßigkeit seiner Tätigkeit hinterfragenswert (8 ObA 88/13v).
Dr. Stefan Müller, Rechtsanwalt in Bludenz