An sich haftet die Republik für verhinderbare Schäden, wenn die Sicherheitsbehörde auf sofortiges Einschreiten verzichtet. Dies allerdings nur dann, wenn die Behörden bewusst Maßnahmen unterlassen haben, um eine ganz konkret geplante Tat zu verhindern. Wegen verspätetem Eingreifen der Polizei kann daher nur dann ein Anspruch geltend gemacht werden, wenn ein solches rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten nachgewiesen werden kann (OGH 24.04.2014, 1 Ob 47/14i).
Mag. Patrick Piccolruaz, Rechtsanwalt in Bludenz