Ein Tischlergeselle wollte nichts anderes als in einer Wohnung eines Mehrparteienhauses ein Regal montieren. Die nachfolgende Kettenreaktion war wohl nicht nur für ihn ein Schock. Er hatte bei seiner Tätigkeit eine kupferne Wasserleitung angebohrt, das Wasser spritzte heraus. Fiberhaft suchte er nach dem Haupthahn, um das Wasser abzudrehen. Dabei nahm das Unglück seinen Lauf. Er betätigte ein Gasventil. Dies strömte in eine Wohnung und führte schließlich zu einer Expulsion. Der Schaden von mehr als € 1 Mio. war nun Gegenstand eines Zivilverfahrens. Das Strafverfahren war zuvor eingestellt worden. Man hatte eine strafbare Handlung als nicht erweisbar angesehen.
In erster Instanz gingen die Geschädigten leer aus. Das Gericht war der Meinung, dass total außergewöhnliche Umstände zum Schaden geführt hatten. Dieser also nicht „adäquat verursacht“ worden sei.
Der Oberste Gerichtshof drehte das Urteil um und stieg näher in die Sachverhaltswürdigung ein. Schon das Anbohren der Wasserleitung sei unfachmännisch und daher fahrlässig gewesen. Er hätte auch nicht am Gasventil drehen dürfen. Solche Ventile könne man erkennen, sie seien normalerweise nur mit einem Vierkantschlüssel oder mit einer Rohrzange zu öffnen.
Das tückische daran war, dass Gasventile umgekehrt zu öffnen bzw. zu schließen sind wie Wasserhähne, sodass der Geselle in der Meinung eine Wasserleitung zuzudrehen, den Gashahn aufmachte.
Der OGH verurteilte auch den Tischleiereibetrieb, der den Gesellen eingesetzt hatte zum Schadenersatz (OGH (1 Ob 150/13k)). Der Geselle bracht aber nicht zu befürchten, dass er für den Schaden wirklich aufkommen muss, denn nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz muss der Schaden wahrscheinlich sein Dienstgeber, sein Chef, tragen. Dieser wiederrum ist durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt.