Ein am Burnout-Syndrom schwer Erkrankter, vertrat die Ansicht, dass er geschäftsunfähig sei und daher für Verbindlichkeiten, die er in diesem Zustand eingegangen sei, nicht haftbar gemacht werden könne. Das Oberlandesgericht in Wien kam zur Auffassung, dass er möglicherweise eine parzielle Geschäftsunfähigkeit vorgelegen habe.
Dem konnte der Oberste Gerichtshof jedoch nicht folgen (6 Ob 44/13h 28. 8. 2013):
"Die Ansicht des Berufungsgerichts" , führte der 6. Senat aus, "würde letztlich dazu führen, dass nahezu alle Menschen mit schweren lebensbedrohlichen Erkrankungen, aber auch mit gravierenden familiären Problemen, schwerem Burnout, Arbeitsplatzverlust etc. als geschäftsunfähig anzusehen wären, wenn die bloß eingeschränkte Kritik- und Urteilsfähigkeit ausreichen würde." So weit darf Geschäftsunfähigkeit nicht gehen.