Anlässlich des Hahnenkamm-Rennens im Jänner 2012 hatte der Veranstalter der „Fanzone“ einen Alko-Tester der dort ein großes Geschäft witterte, des Platzes verwiesen.
Mit seiner Klage dagegen blitze er ab. Der Oberste Gerichtshof (4 Ob 147/13s) vertrat die Auffassung, dass ein Veranstalter der ein öffentliches Grundstück hiefür angepachtet (angemietet) hat, verfügt dort über das Hausrecht und kann nach eigenem Gutdünken Personen den Zutritt gewähren oder auch verweigern.
Mag. Patrick Piccolruaz, Rechtsanwalt in Bludenz