Beim „Blobbing“ nimmt derjenige, der an einer solchen gefährlichen sportlichen Veranstaltung teilnimmt, das damit verbundene, in der Natur der betreffenden Veranstaltung gelegene Risiko, jedenfalls soweit er es kennt oder kennen muss, auf sich und handelt auf eigene Gefahr. Die in Betracht kommenden Gefahrenumstände sind mit dem...
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