Der Oberste Gerichtshof beschäftigt sich erstmals mit diesem „erweiterten Unfallbegriff“.
Der Kläger erlitt beim „normalen“ Aufschlagen während eines Tennisspiels eine Bizepssehnenluxation. Er war bei der beklagten Versicherungsgesellschaft unfallversichert und begehrt Versicherungsdeckung.
In Art 6 AUVB 2006 ist vorgesehen, dass ein Unfall nicht nur ein vom Willen des Versicherten unabhängiges Ereignis ist, das „plötzlich von außen mechanisch oder chemisch auf seinen Körper einwirkt und eine körperliche Schädigung oder den Tod nach sich zieht“, sondern dass es auch als Unfall gilt („Unfallsfiktion“ oder „erweiterter Unfallbegriff“), wenn „durch erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder gerissen werden“.
Während die Vorinstanzen das Vorliegen „erhöhter Kraftanstrengung“ und damit eines Unfalles verneinten, gelangte der Oberste Gerichtshof zur Auffassung, dass der Kläger sehr wohl einen Unfall erlitten hat, für den die Beklagte grundsätzlich Deckung zu gewähren hat.
Die im Rahmen alltäglicher Bewegungen vorkommenden Abläufe sind Maßstab für die Beurteilung „erhöhter Kraftanstrengung“. „Alltägliche“ Bewegungen bloß gelegentlich der Ausübung eines ansonsten körperbetonten Sports – wie etwa das bloße Gehen auf dem Tenniscourt während eines Spiels – sind nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Bei Ausübung einer Sportart „übliche“ und typische Abläufe sind vom „erweiterten Unfallbegriff“ umfasst, auch wenn sie gemessen an der konkreten Sportart nicht in erhöhtem Maße kraftvoll ausgeübt werden, solange sie gegenüber alltäglichen Bewegungsabläufen erhöhte Kraftanstrengung erfordern. Dabei ist auf objektive Kriterien und nicht auf individuelle körperliche Konstitution und Kräfteverhältnisse des Versicherten abzustellen.
OGH | 7 Ob 115/17p
(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung)