Ein Patient kann wegen eines Behandlungsfehlers nicht nur den Träger der Krankenanstalt, sondern auch dessen Haftpflichtversicherer direkt klagen. Dies gilt auch dann, wenn die Haftpflichtversicherung vom Krankenhausträger freiwillig, das heißt ohne gesetzliche Verpflichtung abgeschlossen wurde.
Der Kläger nimmt die Betreiberin eines Krankenhauses (eine Stadt) und ihren Haftpflichtversicherer aus dem Titel des Schadenersatzes in Anspruch. Die Vorinstanzen wiesen das gegen den Haftpflichtversicherer gerichtete Klagebegehren ab, da ein direktes Klagerecht des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Krankenhausträgers gesetzlich nicht vorgesehen sei.
Der Oberste Gerichtshof verwies darauf, dass mit dem Bundesgesetz zur Stärkung der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung im Jahr 2010 in mehreren Gesetzen des Gesundheitswesens Verpflichtungen zum Abschluss von Haftpflichtversicherungen aufgenommen wurden, so auch im Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz. Die Bestimmungen des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes über die Pflichtversicherung und die Direktklagemöglichkeit haben die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zum Vorbild. Im Kraftfahrzeugbereich sind zwar Fahrzeuge der öffentlichen Hand von der Versicherungspflicht ausgenommen, bei freiwillig erfolgtem Abschluss einer Haftpflichtversicherung für ein solches Fahrzeug besteht gleichwohl ein direkter Anspruch des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer. Aufgrund der Vorbildfunktion der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung für die Direktklage nach dem Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber diese nicht nur bei für „private“ Krankenanstalten obligatorisch abgeschlossenen, sondern auch bei für „nicht private“ Krankenanstalten freiwillig abgeschlossenen Haftpflichtversicherungen ermöglichen wollte.
OGH | 7 Ob 177/17f
(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung)