Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung. Zunächst verneinte er mangels tauglicher Anspruchsgrundlage die Haftung des Sozialversicherungsträgers. Die Haftung des Betreibers des Kurzentrums hing entscheidend davon ab, ob der Vorfall als „Arbeitsunfall“ zu qualifizieren ist, für den Unfallversicherungsschutz bestand. Denn der Träger der Einrichtung, in der die Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge erfolgt, kann sich bei Vorliegen eines „Arbeitsunfalls“ wie ein Dienstgeber auf das Haftungsprivileg berufen, wonach nur für vorsätzlich zugefügte Schäden gehaftet wird. Der Oberste Gerichtshof differenzierte zwischen Ausübungshandlungen, die in einem Zusammenhang mit medizinischer Rehabilitation und Gesundheitsvorsorge stehen, und Krankenbehandlungen, für die kein Unfallversicherungsschutz besteht. „Arbeitsunfälle“ in Rehabilitationseinrichtungen müssen daher in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge stehen. Da es sich im Anlassfall um eine typische Rehabilitationsmaßnahme handelte, konnte sich der Zweitbeklagte erfolgreich auf das Haftungsprivileg berufen.
OGH | 2 Ob 45/17g
(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung)