Aus § 8a Abs 2 StVO ist nicht abzuleiten, dass in einer Einbahn, in der Radfahren in die Gegenrichtung erlaubt ist, der vorhandene Radfahrstreifen von Radfahrern in beide Fahrtrichtungen befahren werden dürfte. Ein Radfahrstreifen, der aus Sicht der Hauptfahrrichtung am linken Fahrbahnrand markiert...
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