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30. Mrz. 2017

Real- und Personalservitut gleichzeitig im Grundbuch eintragbar

Normalerweise wird ein Servitutsrecht (zB ein Wegerecht) zugunsten eines anderen Grundstückes eingeräumt. Eine unregelmäßige Servitut liegt vor, wenn eine Dienstbarkeit, die an sich Grunddienstbarkeit ist, als Personalservitut zugunsten einer bestimmten Person begründet wird. Unregelmäßige Dienstbarkeiten sind auch zugunsten juristischer Personen möglich.

Eine Dienstbarkeit kann im Grundbuch nebeneinander als Real- und als Personalservitut eingetragen werden.

Der Antrag auf Verbücherung einer Dienstbarkeit kann nicht deshalb abgewiesen werden, weil in der Aufsandungserklärung von der Einverleibung „für das Grundstück …“ die Rede ist. Diese Formulierung, die auch in bücherlichen Eintragungen verwendet wird, ist selbstverständlich dahin zu verstehen, dass die Dienstbarkeit als Realservitut zugunsten des jeweiligen Eigentümers des herrschenden Grundstücks begründet werden soll.

Der Vertragspartner, dessen Recht (hier: Dienstbarkeit) verbüchert werden soll, ist nicht legitimiert, die Abweisung des Grundbuchantrags mit einem Rechtsmittel anzufechten, wenn nicht er, sondern der andere Vertragsteil den Antrag eingebracht hat.

Nach dem Dienstbarkeitsvertrag wurde die Dienstbarkeit (ein Leitungsrecht) einer GmbH „und deren Rechtsnachfolgern im Eigentum der Grundstücke … auf immerwährende Zeiten schenkungsweise“ eingeräumt. In der Aufsandungserklärung wird der Einverleibung der Dienstbarkeit „für die Grundstücke … und für die“ GmbH zugestimmt.

Abweichend von den Vorinstanzen hielt der OGH diese Formulierungen für ausreichend, um die Dienstbarkeit sowohl als Personalservitut zugunsten der GmbH als auch als Realservitut zugunsten des jeweiligen Eigentümers der angeführten Grundstücke (aktuell die GmbH) zu bewilligen.

OGH 19. 12. 2016, 5 Ob 159/16t

 

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