Ist im Führerschein eines Kunden ein anderes Geburtsland als ein Mitgliedstaat der EU oder der EFTA angegeben, darf das Kreditinstitut eine zusätzliche Identifizierung durch Vorlage einer Kopie des Reisepasses oder der Aufenthaltserlaubnis verlangen, ohne gegen Art 2 Abs 2 Buchst a und b der RL 2000/43/EG (AntirassismusRL) zu verstoßen. Da die ethnische Herkunft nicht allgemein bloß auf der Grundlage des Geburtslands vermutet werden kann, beruht eine solche Praxis auf einem Kriterium, das weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Verbindung zur ethnischen Herkunft der betreffenden Person hat, und stellt daher keine Ungleichbehandlung aufgrund der ethnischen Herkunft iSv Art 1 iVm Art 2 Abs 2 Buchst a und b der RL 2000/43/EG dar.
EuGH 6. 4. 2017, C-668/15, Jyske Finans