Das Verbot E-Zigaretten und Zubehör im Versandhandel an Verbraucher zu veräußern ist zulässig. Mit dem Verbot wird zwar in die Freiheit der Erwerbsbetätigung und in die Eigentumsfreiheit eingegriffen. Das Versandhandelsverbot verfolgt aber jedenfalls (schwerwiegende) im öffentlichen Interesse gelegene Ziele (Gesundheits-, Konsumenten- und Jugendschutz) und ist zur Zielerreichung geeignet. Angesichts des Gewichts der verfolgten Ziele ist das Verbot adäquat und der Eingriff ist verhältnismäßig.
Auch eine Prüfung des Versandhandelsverbot am Maßstab des Gleichheitssatzes führt zu keinem abweichenden Ergebnis.
Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot liegt nicht vor.
VfGH 14. 3. 2017, G 164/2016