Für eine nicht öffentlich vorgebrachte Mitteilung, deren Unwahrheit der Mitteilende nicht kennt, haftet er gem § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB nicht, wenn er (oder der Empfänger der Mitteilung) an ihr ein berechtigtes Interesse hatte. Dabei kommt es nicht nur auf die Geheimhaltungsabsicht des Mitteilenden an;...
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