Bei Beurteilung, ob der Unterhaltsberechtigte sein Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt, ist auf die durchschnittliche Studiendauer abzustellen. Wurde diese ohne Vorliegen besonderer Gründe, die ein längeres Studium gerechtfertigt erscheinen lassen, überschritten, erlischt der Anspruch auf Unterhalt. Bei Beurteilung der...
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