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15. Jan. 2020

Strenge Voraussetzungen für den Schenkungswiderruf

Der Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks setzt eine strafbare Handlung gegen den Schenker voraus, die eine verwerfliche Außerachtlassung der Dankbarkeit zum Ausdruck bringt. Dem Beschenkten muss die Kränkung des Schenkers bewusst sein.

Der Schenkungswiderruf erfordert nach dem Gesetz eine strafbare Handlung des Beschenkten gegen den Schenker. Es kommt nicht nur eine Straftat gegen das Leben, die Gesundheit, die Ehre oder das Vermögen in Betracht, sondern auch gegen die Privatsphäre, also etwa beharrliche Verfolgung im Sinn des § 107a StGB („Stalking“). Dem Beschenkten muss aber die Kränkung des Schenkers bewusst sein und die Tat muss ihrer Art nach so gravierend sein, dass sie den Widerruf der Schenkung nach den Verhältnissen beider Parteien rechtfertigt. Nach dem bislang festgestellten Sachverhalt verletzte der Beklagte die Klägerin nicht, auch eine strafbare Misshandlung oder Beleidigung wurde nicht erwiesen. Ob sein Verhalten gegenüber der Klägerin dem Straftatbestand der beharrlichen Verfolgung entsprach, kann aber noch nicht beurteilt werden. Ungeklärt blieb bisher, worin sein Verhalten (Inhalt der Kontaktaufnahmeversuche) genau bestand und ob es die Klägerin tatsächlich in ihrer Lebensführung beeinträchtigte, und was der Beklagte beabsichtigte. Sollte das Verhalten des Beklagten überhaupt strafbar gewesen sein, müsste auch noch geprüft werden, ob die gesamten Umstände zu der Beurteilung führen, dass die Kränkung der Geschenkgeberin den Widerruf wegen groben Undanks rechtfertigt.

OGH | 4 Ob 201/16m

(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung)

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