Der Oberste Gerichtshof hielt zunächst fest, dass das Außerstreitgesetz grundsätzlich auch die leiblichen Nachkommen des Putativvaters zur Mitwirkung an der Feststellung der Abstammung verpflichtet, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist und die Mitwirkung nicht mit einer ernsten oder dauernden Gefahr für Leben oder Gesundheit der Antragsgegner verbunden ist. Die Feststellung der Abstammung ist ein elementares Grundrecht, das nicht an der ungerechtfertigten Weigerung beteiligter Personen scheitern darf.........
OGH | 9 Ob 3/17g
(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung)