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25. Feb. 2019

Liste mit Bemerkungen der Erblasserin - keine gültige letztwillige Verfügung

Eigenhändige Erklärung des Erblassers, dass Gegenstände aus einer von ihm nicht selbst geschriebenen Liste einer bestimmten Person zufallen sollen, reicht nicht aus.

Der Kläger hatte handschriftlich eine Liste von Vermögensgegenständen erstellt, die der Erblasserin gehörten. Darauf war unter anderem ein „Kilberhaus“ angeführt. Die Erblasserin schrieb über diese Liste die Worte „Vom Besitz [hier nannte sie ihren Namen]“ und fügte dann bei einzelnen Vermögensgegenständen das Wort „ja“ oder andere Bemerkungen bei (zB „Habe ich nicht mehr“ oder „Muss vorher geweiht werden von gutem Priester“). Bei der Position „Kilberhaus“ schrieb sie vorne „1/3 Teil“ und danach „mit Vorbehalt im Falle Gabi sich vermählt“. Unter die Liste schrieb sie „Gehört nach meinem Tode Dir, [hier nannte sie den Namen des Klägers]“ und setzte Datum und Unterschrift. Erblasserin war Eigentümerin eines Drittelanteils an der als „Kilberhaus“ bezeichneten Liegenschaft. Nach ihrem Tod begehrte der Kläger von den Erben die Übertragung dieses Drittelanteils. Er war der Auffassung, dass es sich bei der Erklärung der Erblasserin um eine gültige letztwillige Verfügung zu seinen Gunsten gehandelt hatte.

Erst- und Berufungsgericht wiesen die Klage ab, weil keine formgültige letztwillige Verfügung vorliege.

Der Oberste Gerichtshof wies die dagegen gerichtete außerordentliche Revision zurück: Zwar hatte die Erblasserin einen Teil eigenhändig geschrieben. Diesem Teil ließ sich aber – wenn überhaupt – nur entnehmen, dass sie dem Kläger irgendwelche Sachen aus ihrem Vermögen zuwenden wollte. Auf welche Gegenstände sich die Verfügung bezog, war aber im eigenhändig geschriebenen Teil nicht einmal angedeutet, sondern ergab sich ausschließlich aus der vom Kläger geschriebenen Liste. Damit lag eine (teilweise) fremdhändige letztwillige Verfügung vor, die nur bei Unterschrift dreier Zeugen gültig gewesen wäre. Da diese Unterschriften fehlten, musste die Klage scheitern.

 

OGH  2 Ob 106/15z
(obiger Text teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Kurzfassung)

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