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Der Oberste Gerichtshof stellte die Entscheidung des Erstgerichts wieder her.
Er hielt zunächst fest, dass Zustellausweise nach § 292 Abs 1 ZPO öffentliche Urkunden sind, die, wenn sie (wie hier) die gehörige äußere Form aufweisen, den vollen Beweis dafür erbringen, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist. §...
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