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Der OGH setzte sich dazu eingehend mit seiner Rechtsprechung zur Bindung an Schiedsvereinbarungen sowie dem Schrifttum zur Frage auseinander, ob der aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter Begünstigte an eine darin enthaltene Schiedsklausel gebunden ist. Er erwog, dass der Anspruch eines begünstigten Dritten nie weiter reichen kann als der vertragliche Ersatzanspruch einer geschädigten Vertragspartei. Dementsprechend kann der Schuldner eines Vertrags mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter dem geschützten Dritten auch alle Einwendungen, und damit etwa auch Haftungsbeschränkungen, aus dem Vertrag mit seinem Gläubiger entgegenhalten. Der OGH kam zum Ergebnis, dass das, was für Haftungsbeschränkungen gilt, ebenso für die Modalitäten der Rechtsdurchsetzung gelten muss.
OGH | 4 Ob 36/21d
OGH 4 Ob 43/21h
4 Ob 36/21d
4 Ob 43/21h