Zu den „fristgebundene Handlungen“ dem Versicherer gegenüber im Sinn des § 3 Abs 3 letzter Satz VersVG zählen nicht Klagen, weil diese selbst sind nicht fristgebunden sind.
Bereits mit Schreiben vom 24.7.2015 lehnte der beklagte Versicherer den Deckungsanspruch der Klägerin begründet ab. Im Oktober 2015 forderte sie die Ausfolgung von Abschriften (Versicherungsantrag, Versicherungspolizze…) nach § 3 Abs 3 VersVG, was die Beklagte mit Schreiben vom 14.10 2015 ablehnte.
Mit Klage vom 14. Februar 2020 begehrte die Klägerin iSd § 3 Abs 3 VersVG die Herausgabe des Versicherungsantrags. Die Beklagte wandte Verjährung ein.
Das Berufungsgericht folgte dem Einwand.
Der Oberste Gerichtshof teilte diese Rechtsansicht.
§ 3 Abs VersVG ordnet an, dass dann, wenn der Versicherungsnehmer Abschriften für die Vornahme von Handlungen gegenüber dem Versicherer braucht, die an eine bestimmte Frist gebunden sind, und diese ihm nicht schon früher ausgehändigt worden sind, der Lauf der Frist von der Stellung des Begehrens bis zum Einlangen der Abschriften gehemmt ist. Zu den „fristgebundenen Handlungen“ dem Versicherer gegenüber im Sinn dieser Bestimmung zählen Klagen nicht, weil nicht diese, sondern das Recht selbst verjährt.
§ 12 Abs 2 VersVG sieht ausdrücklich eine Hemmung der Verjährungsfrist für den Zeitraum zwischen der Geltendmachung des Versicherungsanspruchs und der schriftlichen Entscheidung des Versicherers darüber, ob Versicherungsschutz bestehe, vor. Es ist nicht erkennbar, dass das VersVG einen zusätzlichen Hemmungsgrund für den Anspruch aus dem Versicherungsvertrag normieren will. Dies kann auch nicht durch § 3 VersVG konterkariert werden.
Die Hemmung der Verjährungsfrist gemäß § 12 Abs 1 VersVG endete daher mit dem begründeten Ablehnungsschreiben der Beklagten. Damit war nicht nur der Anspruch aus dem Versicherungsvertrag im Zeitpunkt der Klagseinbringung bereits verjährt, sondern auch der geltend gemachte Nebenanspruch nach § 3 VersVG.
OGH | 7 Ob 16/21k
(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung Hervorhebungen bisweilen von uns)