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14. Nov. 2022

Durchbrechung des Bankgeheimnisses gegenüber dem Pflegschaftsgericht

Die Auskunftspflicht der Bank gegenüber dem Pflegschaftsgericht (§ 133 Abs 4 AußStrG) geht über die schon gegenüber der betroffenen Person als Kunden bzw dem Erwachsenenvertreter, der als gesetzlicher Vertreter in die Rechtsposition des Kunden eintritt, bestehende Auskunftspflicht hinaus. Rechtsgrundlage ist § 38 Abs 2 Z 4 BWG. Das Auskunftsrecht des Pflegschaftsgerichts umfasst sämtliche für die Erfüllung der in § 133 AußStrG genannten Aufgaben erforderlichen Informationen.

Das Erstgericht trug von Amts wegen – gestützt auf § 133 Abs 1 und 4 AußStrG und § 38 Abs 2 Z 4 BWG – einer Bank die umgehende Bekanntgabe der Vermögenswerte des Betroffenen einschließlich der Konto- und Guthabensstände und Verfügungsberechtigungen auf und verfügte die Sperre allfälliger Vermögenswerte.

Die Bank erklärte daraufhin, dass sich der Betroffene zu drei Kleinbetragsparbüchern identifiziert habe. Weitere Auskünfte könnten wegen des Bankgeheimnisses jedoch erst nach näherer Spezifikation der Sparbücher sowie Bestätigung der materiellen Berechtigung des Betroffenen erteilt werden.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Bank nicht Folge.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs teilweise Folge.

Abgesehen davon, dass dem Erwachsenenvertreter und dem Pflegschaftsgericht sämtliche „äußeren“ Daten der Geschäftsverbindung zugänglich sind, die das Kreditinstitut nach § 2 KontRegG dem Kontoregister gemeldet hat, steht das Bankgeheimnis einer Auskunftspflicht der Bank im Erwachsenenschutzverfahren jedenfalls über „inhaltliche“ Daten nicht entgegen, die den mit der betroffenen Person geschlossenen Vertrag betreffen (insbesondere die Höhe des Einlagestands zum Eröffnungszeitpunkt), weil auch dem Kunden diese Informationen unter Berufung auf das Bankgeheimnis nicht verweigert werden könnten. Die Vorlage der Sparurkunde ist für diese Auskunft nicht erforderlich, weil durch die Identifizierung ein zumindest im Eröffnungszeitpunkt bestehendes Vertragsverhältnis der betroffenen Person mit der Bank dargetan ist, das die Offenlegung aller damit im Zusammenhang stehenden Informationen rechtfertigt.

Darüber hinaus kann an der Auffassung, dass sich der Auskunftsanspruch des Gerichts (nur) von jenem der betroffenen Person ableitet, in Anbetracht der neueren Rechtsprechung zur Durchbrechungsbestimmung des § 38 Abs 2 Z 3 BWG nicht festgehalten werden. Das zur Z 3 des § 38 Abs 2 BWG Gesagte muss sinngemäß auch für die Z 4 gelten. Die Beurteilung des Umfangs des Auskunftsrechts des Pflegschaftsgerichts setzt eine Interessenabwägung im Einzelfall voraus. Die Beschlüsse der Vorinstanzen lassen jegliche Begründung vermissen, warum die namentliche Kenntnis eines allfälligen dritten Verfügungsberechtigten hier für die Erforschung des Vermögens des Betroffenen bzw dessen Sicherung notwendig sein soll.

Nicht in Betracht kommt zudem eine vorsorgliche Sperre von Vermögenswerten, die nicht (mehr) eindeutig dem Betroffenen zugeordnet werden können, weil im Rahmen der Vermögenssicherung grundsätzlich nicht in Rechte Dritter eingegriffen werden darf. Im Zweifel muss ein Kraftloserklärungsverfahren eingeleitet werden. Der angefochtene Beschluss wurde daher nur in dem Umfang bestätigt, in dem die Auskunft konkret der Erforschung und Sicherung des Vermögens des Betroffenen durch das Pflegschaftsgericht dient.

OGH | 8 Ob 120/20k

(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung Hervorhebungen bisweilen von uns)

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