Der versicherungsrechtliche Fachsenat des Obersten Gerichtshofs beschäftigt sich erstmals mit einer Haftpflichtversicherung für unrichtige oder unvollständige Wertpapierprospekte.
Nach der Insolvenz einer Anleihenemittentin wurde deren Insolvenzverwalter von Anleihezeichnern geklagt, weil der Basisprospekt und Nachtragsprospekte unrichtig und unvollständig gewesen seien.
Der Insolvenzverwalter seinerseits klagt nun den Prospekthaftpflichtversicherer der Emittentin auf Gewährung von Versicherungsdeckung, welcher jedoch einwandte, die Organe der Emittentin hätten ihre Obliegenheit zur Anzeige von gefahrerheblichen Umständen vor Vertragsabschluss nicht erfüllt.
Der Oberste Gerichtshof trug nach Darlegung des Prospektbegriffs und des sich daraus ergebenden Deckungsumfangs dieser speziellen Versicherung dem Erstgericht die Klärung der Frage auf, ob für die Vorstände der Emittentin vor Vertragsbeginn eine Verdachtslage (und damit eine Anzeigepflicht nach § 16 VersVG) dahin bestand, dass die Prospekte wegen einer Verschlechterung der finanziellen Lage unrichtig oder unvollständig (geworden) sein könnten.
OGH | 7 Ob 216/20w
(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung Hervorhebungen bisweilen von uns)