Wer bei Entstehen seiner Unterhaltspflicht bereits studiert, muss sich nicht auf das hypothetisch von ihm erzielbare Erwerbseinkommen „anspannen“ lassen, solange er sein Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Scheitert er aber in diesem Studium (hier: Exmatrikulation aufgrund einer endgültig nicht bestandenen Prüfung), darf er...
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