1. Durch die WRN 2006, die am 1. 10. 2006 in Kraft getreten ist, wurde die zwingendeErhaltungspflicht des Vermieters nach § 3 MRG auf erhebliche Gesundheitsgefährdungenausgedehnt, die vom Mietgegenstand ausgehen. Diese Regelung erfasst auch Altverträge. Eine Klausel, mit der die Erhaltungspflicht...
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