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2. Jun. 2016

Wohnungseigentum - Klagerecht im Nachbarrecht

Jeder Wohnungseigentümer kann alleine mit nachbarrechtlicher Unterlassungsklage nach § 364 Abs 3 ABGB gegen Beeinträchtigungen vorgehen, die durch den Schattenwurf von auf dem Nachbargrundstück wachsenden Bäumen verursacht werden. Dabei kann er nicht nur Beeinträchtigungen auf den Flächen geltend machen, die ihm zur ausschließlichen Benützung zugewiesen sind, sondern auch Beeinträchtigungen von Allgemeinflächen (hier: Hausgarten). Allerdings könnte bei Allgemeinflächen die Schwelle für die Unzumutbarkeit höher anzusetzen sein. 

Auch wenn einzelne Waldbäume derselben Größe in einer bestimmten Wohngegend durchaus üblich sind, kann doch die Häufung solcher Bäume auf einer Liegenschaft, die eine waldähnliche Dichte erreicht, ortsunüblich sein.

 Nach der Rsp muss sich ein zugezogener Nachbar grundsätzlich mit den im Erwerbszeitpunkt bestehenden örtlichen Verhältnissen einschließlich ihrer vorhersehbaren Entwicklungen abfinden und kann dagegen nicht mit nachbarrechtlicher Unterlassungsklage vorgehen. Dass sich ein Gartengrundstück mangels Eingreifens des Eigentümers zu einem dichten Wald mit 8 bis 14 m hohen Bäumen entwickelt, ist für den Nachbarn jedoch nicht vorhersehbar, auch wenn dort im Zeitpunkt seines Erwerbs bereits junge Waldbäume gepflanzt waren.

 

OGH 26. 2. 2016, 8 Ob 59/15g

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