Die Beurteilung, dass die Servitut unzulässigerweise ausgedehnt wird, wenn die Zufahrtsstraße nun auch dazu verwendet werden soll, den Kunden der Beklagten die Zufahrt zu einer weiteren Talstation ihrer Bergbahn zu ermöglichen, ist im Einzelfall nicht zu beanstanden.
Der Betreiberin einer Bergbahn wurde im Servitutsvertrag das...
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