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27. Jun. 2018

Hauskauf: Verbraucher darf auf Geltendmachung bekannter Mängel verzichten

Die Parteien des Vertrages können vereinbaren, dass eine Sache, die objektiv gesehen mangelhaft ist, als vertragsgemäß angesehen wird. Eine solche einschränkende Beschreibung der geschuldeten Leistung steht Gewährleistungsansprüchen entgegen und ist auch in Verbraucherverträgen zulässig.

Die Kläger erwarben eine Liegenschaft samt Haus, das sie zu Wohnzwecken nutzen. Im Kaufvertrag wurde festgehalten, dass ihnen bekannt ist, dass im Kellergeschoss Durchfeuchtungen des Mauerwerks vorhanden sind. Die Kelleraußenwände des Hauses weisen eine nicht den technischen Richtlinien entsprechende Feuchtigkeitsabdichtung auf. Dieser Umstand ist Ursache für die Durchnässung des Mauerwerks.

Die Kläger begehrten die Kosten für die Verbesserung der Feuchtigkeitsisolierung.

Das Erstgericht gab ihrer Klage statt. Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Abweisung der Klage.

Eine Leistung ist nur dann mangelhaft, wenn sie qualitativ oder quantitativ hinter dem Geschuldeten, also dem Vertragsinhalt, zurückbleibt. Vereinbaren die Parteien eines Kaufvertrages einen Zustand des Hauses, der objektiv mangelhaft ist, begründet dieser Mangel keine Vertragswidrigkeit. Bei der Beurteilung, ob die subjektive Äquivalenz gestört ist und Gewährleistungsrecht eingreift, ist dann von einer an sich mangelhaften, aber vertragskonformen Sache auszugehen.

Auch für einen Laien ist die Durchfeuchtung von Kellermauern grundsätzlich ein deutliches Indiz für einen Mangel der Feuchtigkeitsisolierung. Gilt ein solcher Zustand als vereinbart, kann sich der Käufer nicht mehr darauf berufen, ihm sei die Ursache für die Durchfeuchtung unbekannt gewesen. Die Ursache ist ebenso wie die nach außen in Erscheinung getretene Durchfeuchtung Vertragsinhalt.

OGH 1 Ob 14/13k 

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