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6. Sep. 2018

WEG: Abstellplatz an Fremde erst nach 3 Jahren

Es entspricht dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung und der Absicht des Gesetzgebers, dass innerhalb von drei Jahren ab erstmaliger Begründung von Wohnungseigentum an einer Liegenschaft Außenstehende auch nicht durch Kaufvertrag Wohnungseigentum an einem Kfz-Abstellplatz erwerben können.

Im Jahr 2012 wurde an der Liegenschaft erstmals Wohnungseigentum an 15 Wohnungen und fünf Tiefgaragen-Kfz-Abstellplätzen begründet. Der Zweitantragsteller, der nicht Wohnungseigentümer ist, schloss mit der Erstantragstellerin, die grundbücherliche Eigentümerin des Abstellplatzes Nr 19 ist, einen Kaufvertrag über diesen Abstellplatz und begehrte die Einverleibung des Eigentumsrechts an dem Abstellplatz.

Das Erstgericht und das Rechtsmittelgericht wiesen den Einverleibungsantrag ab.

Der Oberste Gerichtshof billigte diese Entscheidungen. Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) sieht vor, dass Wohnungseigentum an einem Abstellplatz für ein Kraftfahrzeug bis zum Ablauf von drei Jahren nach Begründung von Wohnungseigentum nur von einer Person oder Eigentümerpartnerschaft erworben werden kann, der Wohnungseigentum an einer Wohnung oder einem selbständigen Geschäftsraum zukommt. Der Zweck dieser Regelung liegt darin, dass in erster Linie jene Personen bei den Kfz-Abstellplätzen zum Zuge kommen, die bereits eine Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit besitzen. Von dem Wortlaut der Regelung und diesem Zweck ausgehend gilt diese Beschränkung nicht nur für die erstmalige Begründung von Wohnungseigentum, sondern auch für abgeleitete Erwerbsvorgänge innerhalb der Dreijahresfrist. Der von den Antragstellern innerhalb dieser Frist geschlossene Kaufvertrag über den Abstellplatz ist daher nicht verbücherungsfähig.

Der Oberste Gerichtshof verneinte verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Erwerbsbeschränkung, weil die vom Gesetzgeber verfolgte Absicht, den auf der Liegenschaft wohnenden oder geschäftlich tätigen Wohnungseigentümern eine vorrangige Stellung beim Erwerb von Abstellplätzen einzuräumen, einem anerkennenswerten Ziel dient. Die Beschränkung ist im Hinblick darauf, dass nach drei Jahren auch „Liegenschaftsfremde“ Wohnungseigentum an einem Kfz-Abstellplatz erwerben können, auch nicht unverhältnismäßig.

OGH  5 Ob 125/13p

(obiger Text teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichter Kurzfassung)

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