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29. Aug. 2018

Wohnanlagen: Was ist ortsüblicher Lärm?

Beim Zusammenleben von Menschen, wie es im Umfeld von Wohnhausanlagen typischerweise stattfindet, sind dadurch bedingte Unannehmlichkeiten grundsätzlich in Kauf zu nehmen. Dies gilt auch für die damit verbundene Lärmeinwirkungen.

Die Kläger begehrten von der Eigentümerin der benachbarten Wohnhausanlage die Unterlassung störender Lärmeinwirkungen.

Die beiden Vorinstanzen wiesen die Klage ab; der Oberste Gerichtshof wies die dagegen erhobene Revision der Kläger zurück.

Lärmeinwirkungen sind mittelbare Immissionen, die nur soweit, als sie das ortsübliche Ausmaß überschreiten und die ortsübliche Benutzung wesentlich beeinträchtigen, untersagt werden können. Der Unterlassungsanspruch nach § 364 Abs 2 ABGB setzt daher voraus, dass die Beeinträchtigung (Immission) sowohl ortsunüblich als auch unzumutbar ist. Bei der Beurteilung, ob die ortsübliche Nutzung der Nachbarliegenschaft wesentlich beeinträchtigt ist, ist nicht auf eine besondere Empfindlichkeit der betroffenen Person, sondern auf das Empfinden eines durchschnittlichen Bewohners des betroffenen Grundstücks abzustellen.

Nach den Feststellungen des Erstgerichts handelt es sich um eine leise Umgebung; das Widmungsmaß, welches bei Planungen von Anlagen heranzuziehen ist, wurde weder tagsüber noch großteils am Abend nicht überschritten. Die Art der auftretenden Geräusche wie Spielen von Kindern auf Terrassen, Quietschen von Kindern, Telefonate, Verschieben von Gartenmöbeln etc seien nicht als ortsunüblich zu bezeichnen; die ortsübliche Benutzung des Klagsgrundstücks sei nicht beeinträchtigt. In der näheren Umgebung befinden sich sowohl Einfamilienhäuser als auch mit der Wohnhausanlage der beklagten Partei vergleichbare andere Wohnhausanlagen.

Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass beim Zusammenleben von Menschen, wie es in bzw im Umfeld von Wohnhausanlagen typischerweise stattfindet, dadurch bedingte Unannehmlichkeiten grundsätzlich in Kauf zu nehmen sind. Dabei bringen die Revisionswerber keine spezifischen Besonderheiten zur Darstellung, sondern schildern lediglich ein allgemein übliches Bewohnerverhalten. Die bloße Erwartung, die Nachbarliegenschaft werde dauerhaft unbebaut bleiben, begründet keine Ansprüche nach § 364 Abs 2 ABGB.

 

OGH  6 Ob 166/13z (obiger Text = vom OGH veröffentliche Kurzfassung)

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