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5. Mrz. 2018

Videoüberwachung im Stiegenhaus - Akt der Selbsthilfe

Das Begehren des Vermieters auf Entfernung einer vom Mieter im Stiegenhaus angebrachten Videoüberwachungskamera ist im Außerstreitverfahren durchzusetzen.

Die beklagte Wohnungsmieterin wurde (vermutlich durch eine Nachbarin) immer wieder belästigt.  So wurde etwa das Türblatt der Wohnung der Beklagten angeritzt und verschmiert oder ein anderes Mal das Schlüsselloch der Wohnungstür der Beklagten mit Spezialkleber verklebt. Nachdem die Mieterin die Vermieterin vergeblich um Abhilfe gegen die mutmaßliche Täterin gebeten hatte, ließ die Mieterin im Stiegenhaus von einem Fachunternehmen eine auf ihre Wohnungstür (aber auch auf die Aufzugstür) gerichtete Videoüberwachungskamera installieren, worauf die Belästigungen aufhörten.

Die Vermieterin klagte die Mieterin auf Entfernung der Videokamera, Wiederherstellung des vorigen Zustands und Unterlassung künftiger Anbringung von Videoüberwachungsanlagen im Stiegenhaus.

Das Erstgericht und das Berufungsgericht wiesen das Klagebegehren ab.

Das Erstgericht sah in der Maßnahme der Beklagten einen Akt der erlaubten Selbsthilfe.

Das Berufungsgericht meinte, in der Installation der Videokamera liege zwar ein Eingriff in das Recht auf Achtung der Geheimsphäre (zB der Aufzugsbenützer), jedoch der Zweck, nämlich der Schutz der Beklagten vor Vandalismus und die Erlangung von Beweismitteln gegen Störer, rechtfertige diese Maßnahme. Die Verletzung der Meldepflicht der Beklagten für die Videoüberwachungsanlage nach dem Datenschutzgesetz (DSG) sei zwar gegeben, führe aber nicht zur „zivilrechtlichen“ Rechtswidrigkeit.

OGH  6 Ob 229/11m 

 

Der Oberste Gerichtshof hob aus Anlass der Revision der Klägerin die Entscheidungen der Vorinstanzen auf,

erklärte das gesamte bisherige Verfahren für nichtig und wies die Klage zurück.
Er führte aus, die Klägerin habe einen (auch) auf § 9 Mietrechtsgesetz (MRG) gestützten Anspruch geltend gemacht, für den der (von der Klägerin gewählte) streitige Rechtsweg unzulässig sei. Vielmehr seien die geltend gemachten Ansprüche gemäß § 37 Abs 1 Z 6 MRG in das Außerstreitverfahren verwiesen. Da die Stadt Innsbruck, in der die Wohnung der Beklagten liegt, über eine Schlichtungsstelle iSd § 39 MRG verfüge, sei vor der Anrufung dieser Schlichtungsstelle auch ein außerstreitiges Gerichtsverfahren unzulässig.

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